Ferienarbeit

Die Einnahmen aus der nichtselbstständig ausgeübten Ferienarbeit unterliegen grundsätzlich dem Lohnsteuerabzug. Steuerliche Sonderregelungen für Ferienarbeit existieren nicht. Die Beschäftigung von Schülern und Studenten während der Ferien unterliegt vielmehr den allgemeinen Regelungen zum Lohnsteuerabzug.

Neben der individuellen Besteuerung ist eine Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung bis zu 538 EUR monatlich möglich. Hierbei kann die Lohnsteuer entweder mit 2 % (§ 40a Abs. 2 EStG) zuzüglich der pauschalen Sozialversicherungsbeiträge mit 28 % oder ggf. mit 20 % (§ 40a Abs. 2 EStG) pauschaliert werden. Bei der Lohnsteuerpauschalierung mit 20 % fallen zusätzlich noch die "normalen" Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an.

Schülern und Studenten ist zu empfehlen, sich bei Ferienarbeit individuell besteuern zu lassen. Wegen der hohen persönlichen Freibeträge ist die steuerliche Belastung bei Anwendung der individuellen Methode regelmäßig niedriger als bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer. Der Grundfreibetrag beträgt für Ledige 10.908 Euro (2023), 11.604 Euro (2024).

Die Ferienarbeit von über 20 Stunden wöchentlich kann zum Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld führen, wenn etwa der Student zuvor bereits eine Erstausbildung abgeschlossen hat.