Flexible Arbeitszeit

Unter dem Begriff Arbeitszeitflexibilisierungen werden verschiedene Arbeitszeitmodelle verstanden, etwa Arbeitszeitkonten, Jahresarbeitszeit oder Lebensarbeitszeit.

Während Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsleistung – und damit auch Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – nur dann, wenn

  1. die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,

  2. während der Freistellungsphase Arbeitsentgelt fällig wird,

  3. dieses Arbeitsentgelt aus zuvor erbrachter Arbeitsleistung (Wertguthaben) stammt,

  4. die Entgelthöhe in der Freistellungsphase nicht unangemessen von dem Durchschnitt der letzen  zwölf Kalendermonate abweicht und

  5. die Entgelte während der Arbeits- und Freistellungsphase die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen (Ausnahme: das Arbeitsverhältnis war bereits zuvor geringfügig).

Wertguthaben sind alle im Rahmen der vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelungen erzielten beitragspflichtigen Entgeltguthaben – auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze. Sie sind einheitlich als Arbeitsentgeltguthaben zu führen; eine Führung in Arbeitszeit ist unzulässig. Arbeitgeber sind zudem verpflichtet, den Stand und die Sicherung der Guthaben jährlich mitzuteilen (§ 7d SGB IV).

Die Wertguthaben gelten auch dann als beitragspflichtige Einnahme, soweit im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Auch im Falle von „Störfällen“ – etwa bei Kündigung, Erwerbsminderung, Tod der/des Beschäftigten, Verwendung für betriebliche Altersversorgung oder Auszahlung außerhalb von Freistellungszeiten – gelten Wertguthaben als beitragspflichtige Einnahmen.

Das angesparte und in der Freistellungsphase fällige Wertguthaben stellt ausnahmslos beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar; dies gilt insbesondere auch für angesparte Einmalzahlungen.

Wird während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt, werden das Wertguthaben und das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen insgesamt nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.

Seit Anfang 2025 entfallen die Unterschiede zwischen den Rechtskreisen (West/Ost) vollständig bei der Führung von Wertguthaben und Sozialversicherungslüften. Guthaben können jetzt bundeseinheitlich geführt und ggf. zusammengelegt werden.

Bei Inkrafttreten des Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (BRSG II) wird gesetzlich bestätigt, dass Wertguthaben und die FlexiRente (Voll- oder Teilrente) gleichzeitig genutzt werden dürfen, jedoch nur bis zur Regelaltersgrenze. Dadurch wird ein Übergang in den Ruhestand flexibler und die steuer- sowie beitragsrechtliche Praxis eindeutig geregelt. Das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.