Mit dem Begriff Arbeitszeitflexibilisierungen sind verschiedene Arbeitszeitmodelle gemeint, wie z. B. Arbeitszeitkonten, Jahresarbeitszeit oder Lebensarbeitszeit.
In Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung besteht eine Beschäftigung gegen Arbeitsleistung – und damit auch die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung – nur, wenn
die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt,
in der Freistellungsphase Arbeitsentgelt fällig ist,
dieses Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach diesen Zeiten erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird (Wertguthaben),
die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgelts nicht unangemessen von dem monatlich fälligen Arbeitsentgelt der vorausgegangenen zwölf Kalendermonate einer flexiblen Arbeitszeitregelung abweicht und
die Arbeitsentgelte während der Arbeitsphase und während der Freistellung die Geringfügigkeitsgrenze übersteigen, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt.
Wertguthaben sind alle im Rahmen der vertraglich vereinbarten flexiblen Arbeitszeitregelungen erzielten Guthaben. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören alle angesparten beitragspflichtigen Arbeitsentgelte, auch oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, sowie alle Arbeitszeiten aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung dazu. Wertguthaben werden einheitlich als Arbeitsentgeltguthaben geführt, eine Führung des Wertguthabens in Arbeitszeit ist nicht mehr möglich.
Die Wertguthaben gelten auch dann als beitragspflichtige Einnahme, soweit im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
der Gesamtsozialversicherungsbeitrag für das Wertguthaben nicht gezahlt wird oder
das Arbeitsentgelt nicht gemäß einer Vereinbarung zur Freistellung verwendet wird,
insbesondere nicht laufend für eine Zeit der Freistellung gezahlt wird
oder wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses in einer Zeit der Freistellung von der Arbeitsleistung nicht mehr gezahlt werden kann.
Diese sogenannten Störfälle liegen insbesondere vor bei:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses, z. B. durch Kündigung oder wegen Eintritts einer Erwerbsminderung beim Arbeitnehmer,
Tod des Arbeitnehmers,
Verwendung des Wertguthabens für Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung, vollständige oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens, nicht für die Zeiten einer Freistellung,
Übertragung von Wertguthaben auf andere Personen.
Das angesparte und in der Freistellungsphase fällige Wertguthaben stellt ausnahmslos beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar; dies gilt insbesondere auch für angesparte Einmalzahlungen. Wird während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. eine versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt, werden das Wertguthaben und das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen insgesamt nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.