Sonstige Bezüge

Sonstige Bezüge stellen Arbeitslohn dar, der nicht als laufender Lohn gezahlt wird (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). Obwohl die Begriffsdefinitionen im Sozialversicherungsrecht (Einmalzahlungen) und im Steuerrecht (sonstige Bezüge) unterschiedlich sind, ist jedoch inhaltlich eine weitgehende Übereinstimmung festzustellen. Zu den sonstigen Bezügen im Sinne des Steuerrechts gehören insbesondere:

  1. 13. und weitere Monatsgehälter,

  2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,

  3. Sondergratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,

  4. Jubiläumszuwendungen,

  5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,

  6. Vergütungen für Erfindungen,

  7. Weihnachtszuwendungen,

  8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden oder

  9. Entlohnungen für eine mehrjährige Tätigkeit.

Wird ein sonstiger Bezug gezahlt, nachdem der Arbeitnehmer bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, so erfolgt die Lohnbesteuerung dann unter Anwendung der Steuerklasse VI.

Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn sonstige Bezüge in einer größeren Zahl von Fällen zu versteuern sind und so weit der Arbeitgeber dem einzelnen Arbeitnehmer nicht mehr als 1.000 EUR als sonstige Bezüge gewährt. Sie wird ohne weitere Prüfung angenommen, wenn gleichzeitig mindestens 20 Arbeitnehmer in die Pauschalbesteuerung einbezogen werden.

Übernimmt der Arbeitgeber die auf die pauschal besteuerten sonstigen Bezüge anfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so sind sie in die Pauschalierungsgrenze einzubeziehen, so weit sie dem einzelnen Arbeitnehmer zugeordnet werden können.

Steuerpflichtige sonstige Bezüge, die nicht pauschal besteuert werden, sind zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn in der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Falls jedoch sonstige Bezüge als Entschädigungen im Sinne von § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 EStG gezahlt werden (Abfindungen) oder sonstige Bezüge für mehrere Kalenderjahre nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG gezahlt werden, sind diese Bezüge getrennt von den übrigen Bezügen auszuweisen.

Ist dem Arbeitgeber der dem Arbeitnehmer aus einem vorausgegangenen Dienstverhältnis zugeflossene Arbeitslohn nicht bekannt, so ist der voraussichtliche Jahresarbeitslohn auf der Grundlage des beim gegenwärtigen Arbeitgeber zufließenden laufenden Arbeitslohns zu ermitteln. In diesem Fall wird im Lohnkonto die Verfahrensweise vermerkt und in der Lohnsteuerbescheinigung der Großbuchstabe "S" eingetragen. Dies führt zu einer Pflichtveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5a EStG.