Mit dem Flexirentengesetz wird die Hinzuverdienstgrenze für Bezieher von Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung geändert. Die Hinzuverdienstgrenze gilt wie bisher für Altersrentner, die ihre Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) beziehen.
Bislang liegt die Grenze für den Hinzuverdienst nach § 34 SGB VI bei 450,00 Euro pro Monat. Ein zweimaliges Überschreiten bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze ist möglich. Dann wird der Verdienst nicht auf die Altersrente angerechnet. Bei Überschreiten dieser Grenze wird eine Teilrente in Höhe von zwei Drittel, der Hälfte oder einem Drittel der vollen Altersrente gezahlt oder die Zahlung der Altersrente komplett eingestellt.
Ab dem 1. Juli 2017 gilt eine neue Hinzuverdienstgrenze. Die Regelungen in § 34 SGB VI werden angepasst. Künftig ist - anstelle der auf den einzelnen Kalendermonat ausgerichteten Grenze - eine kalenderjährliche Betrachtung vorzunehmen. Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt dann 6.300,00 Euro. Bis zu einem Verdienst von 6.300,00 Euro pro Kalenderjahr wird die Altersrente, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI bezogen wird, nicht gekürzt.
Übersteigt der Hinzuverdienst des Altersrentners diese Grenze, greift aufgrund der Neuregelung des Flexirentengesetzes ab dem 1. Juli 2017 eine neue stufenlose Regelung für die Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente (siehe Artikel „Flexirentengesetz: Neuerungen bei der Berechnung von Teilrenten wegen Alters ab dem 1. Juli 2017“).
Für Altersrentner, die die Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI bereits erreicht haben, ergibt sich durch das Flexirentengesetz keine Änderung. Sie können weiterhin unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Altersrente gekürzt wird.