Mit dem Flexirentengesetz werden zum 1. Juli 2017 stufenlose Teilrenten für Altersrentner eingeführt. Die neue Regelung greift für Altersrentner, die die Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) beziehen. Sie kommt zum Tragen, wenn der Verdienst des Altersrentners die neue Hinzuverdienstgrenze in Höhe von 6.300 Euro überschreitet (siehe Artikel „Flexirentengesetz: Neuerung bei der Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner zum 1. Juli 2017“).
Ab dem 1. Juli 2017 gilt nach § 34 SGB VI: Ein Zwölftel des 6.300 Euro übersteigenden Hinzuverdienstes wird zu 40% auf die Höhe der Altersrente angerechnet. Allerdings darf die Teilrente zusammen mit dem Hinzuverdienst nicht höher sein als der frühere Verdienst des Versicherten. Deshalb ist nach § 35 SGB VI auch noch zu prüfen, ob durch die Teilrente (unter Berücksichtigung der 40-prozentigen Anrechnung des Hinzuverdienstes) zuzüglich 1/12 des jährlichen Hinzuverdienstes der sogenannte Hinzuverdienstdeckel überschritten wird. Dann wird der überschreitende Betrag ebenfalls von der Teilrente abgezogen.
Die Berechnung des Hinzuverdienstdeckels wird ebenfalls gesetzlich in § 34 SGB VI geregelt. Er errechnet sich, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten des Arbeitsjahres mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Jahre multipliziert wird. Mindestens beträgt er ein Zwölftel von 6.300 Euro zuzüglich dem Betrag der monatlichen Vollrente.
Beispiel
Sachverhalt:
Monatsbetrag der Altersvollrente: 1.200 Euro,
Hinzuverdienstdeckel: 3.000 Euro,
Hinzuverdienst von 18.000 Euro im Kalenderjahr.
Lösung:
Der kalenderjährliche Hinzuverdienst übersteigt die Hinzuverdienstgrenze (18.000 Euro > 6.300 Euro) um 11.700 Euro. Es kommt daher zur 40-Prozent-Anrechnung. Zunächst wird ein Zwölftel des übersteigenden Betrages ermittelt: 1/12 x 11.700 Euro = 975 Euro. Dieser Betrag wird zu 40 Prozent (975 Euro x 40 Prozent = 390 Euro) von der Vollrente abgezogen: 1.200 Euro - 390 Euro = 810 Euro. Anschließend wird geprüft, ob die Summe aus diesem Rentenbetrag (810 Euro) und einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes (18.000 Euro : 12 = 1.500 Euro) den Hinzuverdienstdeckel überschreitet. Dies ist nicht der Fall (810 Euro + 1.500 Euro ≤ 3.000 Euro). Die Teilrente beträgt daher 810 Euro.
Bei der erstmaligen Ermittlung des Hinzuverdienstes erfolgt künftig eine vorausschauende Betrachtung. Jeweils im Juli des folgenden Jahres erfolgt dann eine neue Berechnung mit rückwirkender Prüfung des vorherigen Jahres auf Basis der tatsächlichen Werte und ggf. eine Anpassung der Rente.