Beitragsfreiheit

(§ 224 SGB V) Während der Zeit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sind grundsätzlich Beiträge zu zahlen. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen jedoch keine Beiträge vom Mutterschaftsgeld, Krankengeld oder Verletztengeld bzw. Übergangsgeld oder während der Dauer der Elternzeit. Dies bedeutet, dass bei der Beitragsberechnung aus dem Arbeitsentgelt für diese Zeiten keine Sozialversicherungstage anzusetzen sind. Das gilt auch für zu zahlende Zusatzbeiträge, wenn die Krankenkasse einen solchen erhebt, sowie für die Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Wird während einer beitragsfreien Zeit Arbeitsentgelt (z. B. eine Einmalzahlung) gezahlt, besteht hierfür Beitragspflicht. Eine Beitragspflicht entfällt, wenn in dem Kalenderjahr einer Einmalzahlung noch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt angefallen ist. Zuschüsse des Arbeitgebers bleiben jedoch u. U. beitragsfrei (Beitragszuschuss).