Fristen

Zu den Meldefristen siehe auch Meldungen. Für die Feststellung der Fristen gelten § 26 SGB X und §§ 187 ff. BGB.

Gegenstand Frist
Arbeitsunfähigkeit, Nachweis durch Arbeitnehmer: dauert die AU länger als drei Tage, Vorlage an dem Arbeitstag, der auf den dritten Tag der AU folgt (der Arbeitgeber ist jedoch berechtigt, eine AU-Bescheinigung schon früher zu verlangen)
Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht für freiwillig Krankenversicherte Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung (§ 22 SGB XI)
Entgeltfortzahlung Dauer: sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit, nicht rechtswidriger Sterilisation oder nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch (§ 3 EFZG) und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 EFZG
Haushaltshilfe für die Dauer einer stationären Vorsorge-, Rehabilitationsleistung (Kur) oder einer Krankenhausbehandlung und bei Notwendigkeit einer Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 38 Abs. 1 SGB V) oder für andere Fälle, für die in der Satzung bestimmte Dauer bzw. Alter des Kindes (§ 38 Abs. 2 SGB V)
Häusliche Krankenpflege Höchstdauer: vier Wochen/Krankheitsfall (§ 37 Abs. 1 Satz 4 SGB V), Verlängerung nach Überprüfung durch den MDK möglich (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 SGB V)
Krankengeld bei Erkrankung des Kindes Höchstdauer* pro Kalenderjahr für gemeinsam Erziehende: zehn Arbeitstage pro Kind und Versichertem, insgesamt maximal 25 Arbeitstage; Alleinerziehende: 20 Arbeitstage pro Kind und Versichertem, insgesamt maximal 50 Arbeitstage (§ 45 SGB V). Bei Pflege und Betreuung schwerstkranker Kinder wird diese Leistung zeitlich unbegrenzt gewährt. Achtung: Während der Corona-Pandemie gelten bis Ende 2023 geänderte Regeln (30 Kinderkrankengeldtage pro Elternteil und Kind, Alleinerziehende 60 Tage; max. 65 Tage beim mehreren Kindern, Alleinerziehende max. 130 Tage.
Krankengeld Höchstdauer: 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V) ab Beginn einer Behandlung im Krankenhaus bzw. in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung oder ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V).
Kurzzeitpflege Höchstdauer: acht Wochen/Kalenderjahr
Mutterschaftsgeld Dauer regulär: sechs Wochen vor Entbindung/Entbindungstag, acht Wochen nach der Entbindung; bei Mehrlings- oder Frühgeburten*: sechs Wochen vor Entbindung/Entbindungstag, zwölf Wochen nach der Entbindung; bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen: Verlängerung um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 24i Abs. 3 SGB V)
Nachgehender Leistungsanspruch Dauer: ein Monat nach Ende der Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen (§ 19 Abs. 2  und Abs. 3 SGB V)
Verhinderungspflege Höchstdauer: max. sechs Wochen/Kalenderjahr
Vorversicherungszeiten Pflegeleistungen für alle Leistungen der Pflegeversicherung: zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre. Für Verhinderungspflege ist Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zuvor mindestens sechs Monate gepflegt hat.
Vorversicherungszeiten für Krankenversicherung der Rentner innerhalb der zweiten Hälfte des Berufslebens für 90 % der Zeit eigene Versicherung oder Familienversicherung in der GKV

*Sowie für Mütter, die ein behindertes Kind zur Welt bringen und dieses ihrem Arbeitgeber anzeigen, Mutterschaftsgeld für zwölf Wochen nach der Geburt.