Zu den Meldefristen siehe auch Meldungen. Für die Feststellung der Fristen gelten § 26 SGB X und §§ 187 ff. BGB.
| Gegenstand | Frist |
| Arbeitsunfähigkeit, Nachweis | durch Arbeitnehmer: dauert die AU länger als drei Tage, Verfahren eAU |
| Befreiung von der Pflegeversicherungspflicht für freiwillig Krankenversicherte | Befreiungsantrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung (§ 22 SGB XI) |
| Entgeltfortzahlung | Dauer: sechs Wochen bei Arbeitsunfähigkeit, nicht rechtswidriger Sterilisation oder nicht rechtswidrigem Schwangerschaftsabbruch (§ 3 EFZG) und bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 EFZG |
| Haushaltshilfe | für die Dauer einer stationären Vorsorge-, Rehabilitationsleistung (Kur) oder einer Krankenhausbehandlung und bei Notwendigkeit einer Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 38 Abs. 1 SGB V) oder für andere Fälle, für die in der Satzung bestimmte Dauer bzw. Alter des Kindes (§ 38 Abs. 2 SGB V) |
| Häusliche Krankenpflege | Höchstdauer: vier Wochen/Krankheitsfall (§ 37 Abs. 1 Satz 4 SGB V), Verlängerung nach Überprüfung durch den MDK möglich (§ 275 Abs. 2 Nr. 4 SGB V) |
| Krankengeld bei Erkrankung des Kindes | Höchstdauer pro Kalenderjahr für gemeinsam Erziehende: zehn Arbeitstage pro Kind und Versichertem, insgesamt maximal 25 Arbeitstage; Alleinerziehende: 20 Arbeitstage pro Kind und Versichertem, insgesamt maximal 50 Arbeitstage (§ 45 SGB V). Bei Pflege und Betreuung schwerstkranker Kinder wird diese Leistung zeitlich unbegrenzt gewährt. Achtung: Seit 2024 gelten bis Ende 2026 geänderte Regeln (15 Kinderkrankengeldtage pro Elternteil und Kind, Alleinerziehende 30 Tage; max. 35 Tage beim mehreren Kindern, Alleinerziehende max. 70 Tage. |
| Krankengeld | Höchstdauer: 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit (§ 48 SGB V) ab Beginn einer Behandlung im Krankenhaus bzw. in einer Vorsorge- oder Reha-Einrichtung oder ab dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (§ 46 SGB V). |
| Kurzzeitpflege/Verhinderungspflege | Höchstdauer: acht Wochen/Kalenderjahr |
| Mutterschaftsgeld | Dauer regulär: sechs Wochen vor Entbindung, Entbindungstag, acht Wochen nach der Entbindung; bei Mehrlings- oder Frühgeburten*: sechs Wochen vor Entbindung,Entbindungstag, zwölf Wochen nach der Entbindung; bei sonstigen vorzeitigen Entbindungen: Verlängerung um den Zeitraum, der vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte (§ 24i Abs. 3 SGB V); seit Juni 2025 auch bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche für die Dauer der Schutzfrist (gestaffelt) |
| Nachgehender Leistungsanspruch | Dauer: ein Monat nach Ende der Mitgliedschaft von Versicherungspflichtigen (§ 19 Abs. 2 und Abs. 3 SGB V) |
| Vorversicherungszeiten Pflegeleistungen | für alle Leistungen der Pflegeversicherung: zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre. Für Verhinderungspflege ist Voraussetzung, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen zuvor mindestens sechs Monate gepflegt hat. |
| Vorversicherungszeiten für Krankenversicherung der Rentner | innerhalb der zweiten Hälfte des Berufslebens für 90 % der Zeit eigene Versicherung oder Familienversicherung in der GKV |
*Sowie für Mütter, die ein behindertes Kind zur Welt bringen und dieses ihrem Arbeitgeber anzeigen, Mutterschaftsgeld für zwölf Wochen nach der Geburt.